Website der Eigenverwaltung B.N.R. Moos
Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter (umgangssprachlich
auch oft Fraktionen genannt) sind Körperschaften, welche die
Gemeinnutzungsgüter der jeweiligen Ortschaften verwalten. Die
Entstehung vieler dieser Körperschaften reicht weit bis in das
Mittelalter zurück und ist eng mit der geschichtlichen Entwicklung
Südtirols verbunden.
Die primäre Rechtsquelle im Bereich der Verwaltung der Gemeinnutzgüter in Südtirol stellt das Landesgesetz vom 12. Juni 1980 Nr. 16 dar. Für alles was nicht durch dieses Landesgesetz geregelt wird, verweist dasselbe Gesetz im Artikel 9quater auf die staatlichen Bestimmungen (Gesetz vom 16. Juni 1927, Nr. 1766 und das königliche Dekret vom 26. Februar 1928, Nr. 332) sowie auf die geltende Gemeinde- und Wahlordnung.
Grundsätzlich wird bei den Gemeinnutzungsgütern gemäß Artikel 11 des Staatsgesetzes Nr. 1766/1927 zwischen der Kategorie a) Wald und Weide und der Kategorie b) landwirtschaftlich intensiv nutzbare Flächen unterschieden, d.h. es handelt sich um zumeist um Wälder, Weiden und Almen. Die Besonderheit dieser Gemeinnutzungsgüter liegt darin, dass diese Güter Gemeinschaftseigentum der Nutzungsberechtigten (das sind zumindest seit 4 Jahren in der Ortschaft ansässige Bürger) in den jeweiligen Ortschaften bilden. Die Nutzungsberechtigten können somit bestimmte Rechte auf den Gemeinnutzgütern ausüben. Dabei handelt es sich zumeist um Weide-, Holzbezugs-, und Fischereirechte.
Das Aufsichtsamt der Abteilung Örtlich Körperschaften und das Amt für bäuerliches Eigentum der Abteilung Landwirtschaft sind die Ansprechpartner für die Verwaltungen bürgerlicher Nutzungsgüter.
Das Aufsichtsamt beschäftigt sich vorwiegend mit der Aufsicht und Beratung der jeweiligen Körperschaften sowie der Rechtmäßigkeitskontrolle, das Amt für bäuerliches Eigentum hingegen kümmert sich um die Freischreibungen bzw. das positive Gutachten, die Wahlen des Komitees und die Holzbezugsrechte.